Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vertragsbedingungen

Im Falle einer durch uns bestätigten Buchung eines Selbstmietfahrzeuges und dem damit verbindlichen Vertrag zwischen Mieter und Traum-Mieten (im folgendem Vermieter genannt) sind die nachfolgenden Mietkonditionen in ihrer zum Zeitpunkt der Anmietung vorliegenden Form für den Mieter verbindlich.

  1. Vertragsabschluss

2.1 Mit der Reservierung der jeweils gewünschten Fahrzeugklasse, welche per Telefon, persönlich Vorort oder über die Website erfolgen kann, kommt ein rechtsgültiger Vertrag nach §145 BGB „Bindung an den Antrag“ zustande.

2.2 Falls die gewünschte Fahrzeugklasse zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht verfügbar ist, behält der Vermieter sich das Recht vor, ein Fahrzeug aus einer anderen Fahrzeugklasse bereitzustellen oder aber die Buchung zu stornieren. Der Mieter hat zu keinem Zeitpunkt ein Anrecht auf ein bestimmtes Fahrzeug.

  1. Reservierung, Änderung & Stornierung

3.1 Im Falle einer Buchungsänderung vor Mietbeginn behält der Vermieter sich das Recht vor, den jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif anzuwenden. Der Vermieter muss der Änderung in keinem Falle zustimmen.

3.2 Der Mieter leistet zum Zeitpunkt der Buchung den Mietpreis in voller Höhe.

3.3 Storniert der Mieter den Vertrag werden gegebenenfalls Stornierungsgebühren fällig. Siehe dazu Abschnitt 16.

3.4 Die Reservierungsbindung des Vermieters endet, falls der Mieter den Mietbeginn um mehr als 30 Minuten verpasst und dem Vermieter keine Mitteilung über eventuelle Verspätungen zur Fahrzeugabholung zukommen lässt.

  1. Formalitäten Fahrzeugübergabe

4.1 Die Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge erfolgt innerhalb der Öffnungszeiten, oder nach Absprache mit dem Vermieter auf dem Gelände vom Vermieter.

4.2 Folgende Dokumente müssen bei Abholung zwingend dem Vermieter vorgezeigt werden: – eine gültige Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B oder vergleichbare internationale Fahrerlaubnisse nach Bestimmungen des BMVI – einen gültigen Personalausweis oder Reisepass

4.3 Falls eine der in 4.2 genannten Bedingungen nicht erfüllt werden kann, oder falls der Mietpreis nicht bezahlt wird, erfolgt keine Übergabe des Mietfahrzeuges. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet und der entstandene finanzielle Schaden wird dem Mieter vollständig in Rechnung gestellt.

4.4 Vor Fahrtantritt müssen die Mieter sich von dem korrekten vom Vermieter angegebenen Kilometerstand, dem allgemeinen Zustand, der Verkehrstauglichkeit und dem vollständig gefüllten Kraftstofftank überzeugen. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit 1 Warndreieck, 1 Verbandskasten, 2 Warnwesten, 1 Kopie der Fahrzeugpapiere. Bei Verlust haften die Mieter jeweils in Höhe von 25,00 €.

4.5 Anhand des Übergabeprotokolls vergewissert sich der Mieter über den Zustand und eventuelle Vorschäden des Fahrzeuges. Vorschäden müssen im Protokoll festgehalten und jeweils vom Vermieter und vom Mieter quittiert werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.

4.6 Nach Beendigung des Mietvertrages, oder nach Überschreitung der Vermietdauer ist der Vermieter jederzeit berechtigt das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu nehmen.

  1. Benutzung des Fahrzeugs & berechtigte Fahrer

5.1 Nutzungsberechtigt sind die im Mietvertrag als 1. und 2. Fahrer eingetragenen Personen, sowie weitere im Mietvertrag eingetragene Personen. Jene müssen im gesamten Mietzeitraum über eine im Mietzeitraum liegende gültige Fahrerlaubnis seit mindestens 5 Jahren verfügen, diese bei sich führen, ein Mindestalter von 25 Jahren haben und in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Die gültigen Dokumente müssen vor Übergabe dem Vermieter vorgezeigt werden. Der Mieter muss die volle Fahrtauglichkeit jedes berechtigten Fahrers gewährleisten, so dürfen diese zu keinem Zeitpunkt der Nutzung unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen stehen.

5.2 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Gelände- und Wald- und Wiesenfahrten oder zu Fahrten auf Rennstrecken. Ebenfalls sind Fahrten auf der Autobahn untersagt. Untersagt sind des Weiteren die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte, sowie sonstige zweckentfremdete Nutzungen. Der Mieter haftet für alle während der Nutzung anfallenden Bußgelder, Gebühren und Strafen. Vertragsstrafe bei Nichtbeachtung beläuft sich auf 1000 EUR, zuzüglich eventueller Schäden am Fahrzeug.

5.3 Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der oder die Fahrer in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis

5.4 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personen- oder Güterverkehrsbeförderung, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet, sofern im Mietvertrag nicht etwas anderes vereinbart wird.

5.5 Die Fahrzeuge werden durchgängig per GPS überwacht, mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter sein Einverständnis. Darüber hinaus wird das Fahrverhalten, wie z.B. Beschleunigung und Bremsverhalten der Fahrzeuge elektronisch überwacht und ausgewertet.

5.6 Sollten die Freikilometer welche zu dem entsprechenden Tarif gehören überschritten werden, wird jeder weitere Kilometer mit 0,95€ berechnet. Absprachen über kostenfrei Zusatzkilometer müssen unbedingt auf dem Mietvertrag vermerkt werden. Mündliche Absprachen gelten nicht!

  1. Mietpreis / Kaution

6.1 Der Vermieter ist berechtigt, gemäß der zum Anmietzeitraum gütigen Tarifliste vor der Übergabe des Fahrzeuges eine Mietvorauszahlung in voller Höhe zu verlangen. Bei Zahlungsunfähigkeit ist der Vermieter berechtigt Verzugszinsen zu verlangen.

6.2 Grundsätzlich ergibt sich der Mietpreis durch die zum Zeitpunkt der Anmietung geltende Preisliste. Änderungen des Preises können auch noch nach Vertragsabschluss vorgenommen werden.

6.3 Der Mieter übernimmt die Kosten für die Betankung des Fahrzeuges. Sollte das Fahrzeug nicht mit mindestens demselben Tankinhalt zurückgeben werden wird der fehlende Kraftstoff sowie eine Servicegebühr in Höhe von 75,00 € in Rechnung gestellt. In der Regel sind die Fahrzeuge bei Fahrtantritt und Fahrtende vollgetankt. Bei Rückgabe ist dem Servicepersonal ein entsprechender Tankbeleg vorzulegen.

6.4 Der Mietpreis und sonstigen Kosten ist für den Vermieter freibleibend.

6.5 Bei Selbstfahrer-Fahrzeugen ist eine Kaution in Höhe von 500,- Euro in bar zu hinterlegen. Die vereinbarte Miete und die Kaution sind vor der Übernahme des Fahrzeuges fällig und bar oder per EC-Karte zu erbringen. Der zu vereinbarende Mietzins versteht sich immer in Euro inkl. MwSt. Dem Vermieter steht ein Pfandrecht an allen eingebrachten Sachen des Mieters zu, bis dieser sämtliche Ansprüche des Vermieters erfüllt hat. Etwaige Forderungen von Seiten des Auftraggebers/Veranstalters können nicht gegengerechnet werden, mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  1. Kraftstoff / Reparaturen / Tiere

7.1 Die Fahrzeuge werden vollgetankt vom Vermieter übergeben und der Mieter ist verpflichtet diese auch wieder vollgetankt zurückzugeben. Im Falle einer Rückgabe ohne vollen Tank behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter Kraftstoffkosten, sowie den für den Vermieter entstanden Zeit- und Arbeitsaufwand zur vollständigen Betankung wie in Punkt 6.2 in Rechnung zu stellen.

7.2 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges während der Mietzeit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur nach vorheriger telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter und dessen ausdrücklicher Freigabe in Auftrag gegeben werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Anweisungen des Vermieters zur Schadensbehebung zu folgen. Die Reparaturkosten trägt in diesem Falle der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

7.3 Tiere dürfen nicht mitgenommen oder befördert werden, außer auf ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Gesamtmietkosten sind im Voraus bei Abholung zu zahlen. Darüber hinaus kann der Vermieter vor Übergabe des Fahrzeuges eine Sicherheitsleistung in bar verlangen. Unplanmäßige Kosten wie Mehrkilometer oder Verlängerungen des Mietvertrages sind bei Rückgabe des Fahrzeuges in bar zu zahlen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift zahlungsfähig zu sein und den Mietpreis in voller Höhe zahlen zu können. Die Höhe des Kilometerentgeldes entnehmen Sie bitte dem Mietvertrag. Die Abrechnung erfolgt durch die vom Mieter angegebene und vom Vermieter akzeptierte Zahlungsart.

  1. Haftungsbefreiung des Vermieters

9.1 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die auf technischem Versagen oder technischen Unzulänglichkeiten des über 30 Jahre altem  Fahrzeuges beruhen.

9.2 Der Vermieter haftet nicht bei Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehenen Defekten oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht.

9.3 Der Vermieter hat kein Ersatz-Fahrzeug zu stellen. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, sofern diese auf Dritten oder örtliche Gegebenheiten (z.B. Stau) beruht.

9.4 Die Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist einschließlich der Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

9.5 Die Haftung wird dem Umfange nach auf den Ersatz der vertragstypischen vorhersehbaren Schäden begrenzt. Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung abdeckbar ist.

  1. Haftung des Mieters

10.1 Bei sämtlichen Schäden am Fahrzeug, bei Verlust des Fahrzeugs, sowie Verletzungen dieses Nutzungsvertrages/AGB, bei Schäden 3ter oder Verlust eines Schlüssels haften grundsätzlich alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch nach den allgemeinen Haftungsregeln. In allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit §81 Abs.2 VVG, haftet der Mieter als Gesamtschuldner bis zum vollen Fahrzeugwert sowie für Schäden 3ter.

10.2 Die Haftung der Mieter erstreckt sich auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall in voller Höhe gesamtschuldnerisch.

10.3 Für Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten haften uneingeschränkt die Mieter während der Mietdauer. Der Vermieter wird von allen Kosten, Gebühren usw. freigestellt. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 20,00€ dem Mieter in Rechnung gestellt.

10.4 Die Mieter haften für Schäden und übermäßige Abnutzung, welche auf das Fahrverhalten der Mieter gemäß Absatz 5.5. zurück zu führen sind.

  1. Unfall, Diebstahl und die Anzeigepflicht

11.1 Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Kunde sofort den Vermieter und die Polizei zu verständigen und den Schaden durch diese aufnehmen zu lassen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkende Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, haben die Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

11.2 Jeder Unfall, Schaden oder besondere Vorkommnisse sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch bei Fahrzeugrückgabe. Geschieht dies nicht durch eine im Mietvertrag eingetragene Person, haften alle im Mietvertrag vereinbarten Personen gesamtschuldnerisch zusätzlich mit 250.00 €.

11.3 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schaden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzufuhren sind. Auch diese sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Regelung aus 12.5. und

  1. Versicherungsschutz

12.1 Haftpflicht-Versicherungssumme: Versicherungssumme 100 Mio. € bei Personenschäden auf 12 Mio. € je geschädigte Person begrenzt.

12.2 Alle Fahrzeuge sind gesetzlich versichert. Bei Schäden an Fahrzeugen vom Vermieter oder die durch das Fahrzeug verursachte Schäden an Fahrzeugen 3ter, haften die Mieter bis zu 2500,00 € .

12.3 Bei Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, insbesondere der Durchfahrtsbreite und durch nicht ordnungsgemäße Fahrweise entstehen, haftet der bzw. die Mieter gesamtschuldnerisch auch bei Abschluss einer Reduzierung der Selbstbeteiligung nach Variante-B in voller Höhe hierzu zählen auch Schäden die bei Rückwärtsbewegungen des Fahrzeuges ohne Sicherungsperson am Fahrzeug sowie an Fahrzeugen oder Gegenständen 3ter entstehen. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der bzw. die Mieter ebenfalls gesamtschuldnerisch.

12.4 Unfallflucht ist eine Straftat. Die Haftpflichtversicherung zahlt den entstandenen Schaden nicht und/oder fordert Kosten dafür ein. Für diese Kosten sind die Mieter in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.

12.5 Bei Unfallflucht und/oder Nichtmeldung eines Schadens an Fahrzeugen vom Vermieter entfällt der Versicherungsschutz und die Mieter sind in vollem Umfang gesamtschuldnerisch haftbar für den entstandenen Schaden an den Fahrzeugen.

12.6  Nicht versichert sind Unterboden-, Reifen- und Glasschäden.

  1. Rückgabe des Fahrzeuges / Nutzungsdauer

13.1 Die Mieter sind verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Setzen die Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.

13.2 Wird das Fahrzeug später abgeholt oder früher abgegeben als vertraglich vereinbart, so können die Mieter die Erstattung der anteiligen Miete nicht verlangen und einer Verlängerung kann widersprochen werden. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen.

13.3 Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Wird die Mietzeit ohne Zustimmung des Vermieters fortgeführt, wird ab 15 Minuten Überschreitung jede weitere volle Stunde in Rechnung gestellt, sowie eine Vertragsstrafe vom Tagesmietpreis der jeweiligen Fahrzeugklasse erhoben: Dies gilt auch für einen vereinbarten Tagespreis oder pauschale Preise.

13.4 Nach Überschreitung der vereinbarten Mietzeit gilt außerdem, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen. Die Kosten für die zusätzliche Inanspruchnahme haben die Mieter zu tragen.

13.5 Bei Verlust des Fahrzeugschlüssels haften die eingetragenen Mieter gesamtschuldnerisch in Höhe von 200,00 € zzgl. der Ersatzbeschaffungskosten.

13.6 Das Fahrzeug ist in einem sauberen Zustand an den Vermieter zurück zu geben ist das Fahrzeug verschmutzt, sodass eine Reinigung vorgenommen werden muss, ist der Vermieter berechtigt, den Mietern eine Reinigungspauschale in Höhe von 100.00 € in Rechnung zu stellen.

  1. Datenschutzklausel

Der Vermieter ist berechtigt alle Daten, welche die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen gemäß der §§ 18, 29 Bundesdatenschutzgesetz zu speichern und zu nutzen.

  1. Besonderheiten eines Oldtimerfahrzeuges

15.1 Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Antritt der Fahrt mit der Bedienung des Oldtimers, insbesondere den Besonderheiten der historischen Fahrzeugtechnik, vertraut zu machen.

  1. Kündigung/Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter

16.1 Der Mieter kann vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat der Vermieter dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Der Vermieter ist berechtigt, den Schadenanspruch zu pauschalieren. Maßgeblich für eine Stornierung ist der schriftliche Stornierungseingang. Wird die bestellte Leistung ohne schriftliche Stornierung nicht in Anspruch genommen, so hat der Mieter den vereinbarten Preis ohne Abzüge zu zahlen.

16.2 Stornogebühren als verschuldensunabhängige Vertragsstrafe: bis 14 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20 % des vereinbarten Betrages, ab 14-7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 % des vereinbarten Betrages, ab 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt werden 100 % des vereinbarten Betrages soweit der Mieter nicht nachweist, dass ein Schaden am Vermieter überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Vermieters zurückzuführen ist, die für den Mieter erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Mieters bleiben unberührt. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Mieter erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Kündigt der Mieter den Vertrag, steht dem Vermieter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Mieter trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

  1. Kündigung/Rücktritt vom Mietvertrag durch den Vermieter

17.1 Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Mieter gegen geltende Gesetze verstößt, der Vermieter begründeten Anlass zur Sorge hat, dass durch eine gebuchte Anmietung Ruf und/oder Sicherheit des Fahrzeuges gefährdet sein könnte; oder die Mietsache infolge höherer Gewalt oder technischen Versagens nicht zur Verfügung gestellt werden können. Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz von Auslagen oder entgangenem Gewinn.

17.2 Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin gehaltenen Kosten selbst. Der Vermieter kann vor Fahrzeugübergabe vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die er nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Mieter nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. Der Vermieter kann nach Fahrzeugübergabe kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art, durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung des Fahrzeuges, so werden diese vom Mieter getragen. Kündigt der Vermieter den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Mieter trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Nutzungsvertrags, dieser AGB oder der Preisliste nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in den Nutzungsvertrag oder in diesen Bedingungen eine Lücke herausstellen. so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Der Gerichtsstand ist Dresden.